Statuten der Stiftung Peter De Haan Stiftung Mit eingetragenem Sitz in Genf, Schweiz
I. Name, eingetragener Sitz, Dauer und Zweck
Artikel 1 – Name und Aufsicht
Unter dem Namen „Peter De Haan Stiftung“ (nachstehend „die Stiftung„) wird eine Stiftung im Sinne der Artikel achtzig und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches („ZGB„) und der vorliegenden Statuten gegründet.
Die Stiftung ist im Handelsregister des Kantons Genf, Schweiz, eingetragen und wird von der zuständigen Behörde beaufsichtigt.
Artikel 2 – Eingetragener Sitz
Der eingetragene Sitz der Stiftung befindet sich in Genf, Schweiz.
Die Stiftung kann ihren eingetragenen Sitz jederzeit ändern, sofern die Aufsichtsbehörde dies genehmigt.
Artikel 3 – Dauer
Die Stiftung ist auf unbestimmte Zeit angelegt worden.
Artikel 4 – Zweck
Die Stiftung verfolgt in der Schweiz und in der Welt folgende Ziele:
- Förderung des Umweltschutzes und der nachhaltigen Entwicklung;
- Förderung der Bildung;
- Förderung von Kunst, Kultur und Wissenschaft; und
- Förderung der öffentlichen Gesundheit sowie der humanitären und sozialen Wohlfahrt.
Die Stiftung kann jede Handlung vornehmen und jede Tätigkeit ausüben, die es ihr ermöglicht, die vorgenannten Ziele zu erreichen. Die Maßnahmen der Stiftung bestehen insbesondere im Folgenden:
- Unterstützung, auch in Form von Beiträgen, von karitativen Einrichtungen oder Einrichtungen von öffentlichem Interesse, die den einen oder anderen der oben genannten Zwecke verfolgen; und
- Initiierung, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Dritten, von Aktionen und Programmen vor Ort, wie z. B. der Einrichtung und Vergabe von Preisen, Stipendien oder ähnlichen Formen der Unterstützung.
Die Stiftung ist gemeinnützig und verfolgt nicht das Ziel, finanziellen Gewinn zu erzielen.
Der Stifter behält sich ausdrücklich das Recht vor, den Zweck gemäss Art. 86a ZGB zu ändern, auch durch eine testamentarische Verfügung.
II. Kapital und Mittel
Artikel 5 – Kapital
Die Stiftung ist mit einem Anfangskapital von zehntausend Schweizer Franken (CHF 10’000) ausgestattet. Dieses Kapital kann jederzeit durch weitere Zuwendungen des Stifters, ihm nahestehender Personen oder Dritter erhöht werden.
Artikel 6 – Mittel
Die Mittel der Stiftung werden folgende sein:
- Erträge aus ihrem Vermögen;
- Beiträge des Stifters oder ihm nahestehender Personen oder Einrichtungen;
- Erträge aus ihrer Tätigkeit;
- Zuschüsse, die ihr gewährt werden;
- Schenkungen, Vermächtnisse, Legate und sonstige Zuwendungen jeder Art.
Die Stiftung kann über bewegliches und unbewegliches Vermögen, einschließlich geistiger Eigentumsrechte, verfügen. Das Vermögen der Stiftung und die von ihr erwirtschafteten Erträge sind ausschließlich zur Förderung der Stiftungszwecke zu verwenden.
Das Stiftungsvermögen muss nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen verwaltet werden. Das Risiko muss gestreut werden. Dabei darf das Vermögen nicht durch Spekulationen gefährdet werden. Das Stiftungsvermögen sollte jedoch nicht zu konservativ verwaltet werden.
III. Organisation
Die Stiftungsorgane sorgen dafür, dass die vom Stifter in dieser Satzung festgelegten Stiftungszwecke im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen möglichst wirksam und nachhaltig erreicht wird. Sie achten auf ein ausgewogenes Verhältnis von Geschäftsleitung und Kontrolle und für eine möglichst umfassende und dem Stiftungszweck angemessene Transparenz.
Die Organe der Stiftung sind (i) der Stiftungsrat, (ii) die Geschäftsleitung und (iii) die Revisionsstelle, sofern die Stiftung nicht von der Aufsichtsbehörde von der Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle befreit worden ist. Der Stiftungsrat kann sich nach Massgabe von Artikel 16 weiterer Organe bedienen.
Artikel 8 – i) Stiftungsrat
Wahl, Zusammensetzung und Vergütung
Die Stiftung wird von einem Stiftungsrat verwaltet, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
Die ersten Mitglieder werden vom Stifter ernannt. Weitere Mitglieder werden dann vom Stiftungsrat kooptiert, wobei der Stifter die Möglichkeit hat, dem Stiftungsrat neue Mitglieder vorzuschlagen, und der Stiftungsrat die endgültige Wahl treffen kann. In Absprache mit dem Stifter legt der Stiftungsrat gegebenenfalls die Kriterien für die Auswahl der Kandidaten in einer Verordnung fest.
Mindestens ein Mitglied des Stiftungsrates muss seinen Wohnsitz in der Schweiz haben.
Die Mitglieder der Geschäftsleitung sind nicht Mitglieder des Stiftungsrates.
Die Mitglieder des Stiftungsrats werden für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt, der stillschweigend verlängert werden kann. Der Stiftungsrat plant die gestaffelte Erneuerung seiner Mitglieder. Er prüft, ob eine Altersgrenze eingeführt werden soll.
Ein Mitglied des Stiftungsrates kann jederzeit aus triftigen Gründen durch eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates abberufen werden. Als triftige Gründe für eine Abberufung gelten insbesondere eine Verletzung der Pflichten des Mitglieds gegenüber der Stiftung oder die Unfähigkeit des Mitglieds, seine Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.
Die Mitglieder des Stiftungsrats sind unentgeltlich tätig, wobei ihnen ihre tatsächlichen Auslagen und Reisekosten erstattet werden. Etwaige Sitzungsgelder dürfen nicht höher sein als die den Mitgliedern offizieller Ausschüsse gezahlten. Die Bedingungen für die Erstattung von Auslagen können in einer Verordnung festgelegt werden. Die Zahlung von Entschädigungen oder Honoraren ist nur zulässig, wenn sie Leistungen zugunsten der Stiftung entsprechen, die über die üblichen Aufgaben von Stiftungsratsmitgliedern hinausgehen.
Artikel 9 – i) Stiftungsrat
Aufgaben und Delegation
Der Stiftungsrat verwaltet die Stiftung. Er legt die Stiftungspolitik zur Erreichung der Stiftungszwecke, die Strategie zur Umsetzung dieser Politik und die geeignete Organisation fest. Der Stiftungsrat beurteilt periodisch die Politik, die Strategie und die Organisation der Stiftung und überwacht deren Tätigkeit. Er ergreift die notwendigen Massnahmen, damit alle Organe, Mitarbeitenden und beteiligten Dritten der Stiftung die geltenden gesetzlichen Bestimmungen einhalten.
Der Stiftungsrat hat insbesondere die folgenden unabdingbaren Aufgaben:
- Erforderlichenfalls Bestellung eines nachgeordneten Exekutivorgans, das die laufenden Geschäfte führt;
- Regelung der Unterschrifts- und Vertretungsberechtigung der Stiftung;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates und der Revisionsstelle; und
- Billigung des Jahresabschlusses.
Als oberstes Organ hat er auch alle Befugnisse, die nicht ausdrücklich in den Statuten oder Reglementen der Stiftung einem anderen Organ übertragen sind.
Der Stiftungsrat kann einige seiner Befugnisse und laufenden Verwaltungsaufgaben an eines oder mehrere seiner Mitglieder oder an Dritte delegieren.
Artikel 10 – i) Stiftungsrat
Organisation
Der Stiftungsrat organisiert sich selbst. Er legt die Arbeitsformen und -verfahren fest, die seiner Tätigkeit entsprechen.
Der Stiftungsrat übt seine Befugnisse in erster Linie in seinen Sitzungen aus, die in der Regel mindestens zweimal im Jahr stattfinden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Stiftungsrates anwesend sind. Der Stiftungsrat kann auch per Telefon- oder Videokonferenz oder über andere Kommunikationsmittel tagen und Beschlüsse fassen. Zwei Mitglieder des Stiftungsrates können die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen. Der Stiftungsrat regelt die Einberufung, Vorbereitung und Durchführung seiner Sitzungen.
Der Stiftungsrat ernennt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Sekretär. Der Sekretär braucht dem Stiftungsrat nicht anzugehören.
Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden geleitet. Erforderlichenfalls werden die Aufgaben, Befugnisse, Verantwortlichkeiten und die Amtszeit des Vorsitzenden in einer Verordnung oder Richtlinie festgelegt.
Der Vorsitzende führt den Vorsitz in den Sitzungen des Stiftungsrates. Er sorgt für die Vorbereitung der Sitzungen und die rechtzeitige und angemessene Unterrichtung der Mitglieder des Stiftungsrates. Der Vorsitzende sorgt dafür, dass die Verfahren bei der Beratung und Beschlussfassung eingehalten und die Beschlüsse des Stiftungsrates umgesetzt werden. In der Regel ist der Vorsitzende das Bindeglied zur Geschäftsleitung.
Artikel 11 – i) Stiftungsrat
Beschlussfassung
In der Regel muss jeder Beschluss des Stiftungsrates von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. In einer Verordnung kann jedoch festgelegt werden, für welche Beschlüsse eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Beschlüsse werden im Protokoll festgehalten.
Beschlüsse oder Abstimmungen können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern kein Mitglied mündliche Beratungen beantragt.
Artikel 12 – i) Stiftungsrat
Handhabung von Interessenkonflikten
Der Stiftungsrat legt die Regeln fest, die im Falle von Interessenkonflikten zu befolgen sind.
Hat ein Mitglied des Stiftungsrats ein persönliches Interesse an einer Angelegenheit, die auf einer Sitzung des Stiftungsrats erörtert wird, so muss dieses Mitglied insbesondere:
- den Mitgliedern mitteilen, dass es ein persönliches Interesse an der betreffenden Angelegenheit hat, bevor die Beratungen darüber beginnen;
- sich während der Erörterung des betreffenden Themas von der Sitzung zurückziehen;
- bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitgezählt werden; und
- sich nicht an der Abstimmung über die betreffende Angelegenheit beteiligen.
Artikel 13 – i) Stiftungsrat
Interne Vorschriften
Der Stiftungsrat kann jederzeit interne Vorschriften erlassen und ändern, die er für angemessen hält, insbesondere in Bezug auf organisatorische und verwaltungstechnische Fragen. Er ist verpflichtet, sie der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
Artikel 14 – ii) Geschäftsführung
Geschäftsführung
Entsprechend den Bedürfnissen der Stiftung kann der Stiftungsrat ein untergeordnetes Exekutivorgan schaffen, das für die tägliche Führung der Stiftungsgeschäfte zuständig ist und diesem die weitestgehenden Befugnisse übertragen, mit Ausnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Befugnisse.
Der Stiftungsrat legt die Aufgaben, Befugnisse, Zuständigkeiten und die Vergütung der Geschäftsleitung fest und übt die Oberaufsicht über sie aus.
Neben ihren operativen Aufgaben ist die Geschäftsleitung für die Entwicklung der Stiftungsaktivitäten zuständig.
Die Geschäftsführung verwaltet das Stiftungsvermögen nach den vom Stiftungsrat festgelegten Regeln und unter dessen Aufsicht.
Die Geschäftsführung ist verantwortlich für die Finanz- und Liquiditätsplanung gemäß den vom Stiftungsrat festgelegten Regeln. Sie stellt den jährlichen Haushaltsplan auf, der vom Stiftungsrat genehmigt wird.
Artikel 15 – iii) Revisionsstelle;
Bestellung und Aufgaben
Der Stiftungsrat bestellt gemäss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eine unabhängige externe Revisionsstelle, die alljährlich die Buchführung der Stiftung prüft und dem Stiftungsrat einen ausführlichen Bericht vorlegt. Sie sorgt auch für die Einhaltung der statutarischen Bestimmungen (Stiftungsurkunde und Statuten) der Stiftung.
Die Revisionsstelle informiert den Stiftungsrat über allfällige Mängel, die sie bei der Ausübung ihres Mandats festgestellt hat. Werden diese Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, so informiert sie die Aufsichtsbehörde.
Die Stiftung kann von der Aufsichtsbehörde von der Bestellung einer Revisionsstelle befreit werden.
Artikel 16 – Andere Organe
Falls erforderlich, wenn der Stiftungsrat bestimmte Befugnisse nicht selbst ausübt, wenn spezifisches Fachwissen erforderlich ist oder wenn ein zusätzliches Aufsichtsorgan benötigt wird, kann der Stiftungsrat ständige oder Ad-hoc-Beiräte oder andere Stiftungsorgane hinzuziehen.
Die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten der Beiräte oder anderer Organe der Stiftung müssen in einer Verordnung festgelegt werden.
Artikel 17 – Haftung der Organe
Für die Verbindlichkeiten der Stiftung haftet allein das Stiftungsvermögen. Die Mitglieder des Stiftungsrates haften nicht persönlich für die Schulden der Stiftung und sie haften auch nicht mit ihrem Vermögen.
Alle Personen, die mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder der Rechnungsprüfung der Stiftung betraut sind, haften persönlich für Schäden, die sie der Stiftung durch vorsätzliches oder fahrlässiges Fehlverhalten zufügen.
Sind mehrere Personen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, so haftet jede von ihnen als Gesamtschuldner mit den anderen nur insoweit, als ihr der Schaden durch eigenes Verschulden und den Umständen nach persönlich zuzurechnen ist.
IV. Rechnungsführung
Artikel 18 – Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rechnungsjahr endet am 31. Dezember 2024.
Artikel 19 – Jahresabschlüsse
Der Jahresabschluss, bestehend aus einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung sowie einem Geschäftsbericht, wird am Ende eines jeden Geschäftsjahres erstellt.
Der Jahresabschluss muss ein vollständiges, transparentes und wahrheitsgetreues Bild der finanziellen Lage vermitteln. Er muss auf dem neuesten Stand gehalten werden und einen Vergleich mit den Jahresabschlüssen der Vorjahre ermöglichen.
V. Änderung der Statuten und Liquidation
Artikel 20 – Änderung der Statuten auf Antrag des Stifters
Der Stifter behält sich das Recht vor, den Stiftungszweck zu ändern, auch durch letztwillige Verfügungen, wenn seit der Gründung der Stiftung oder seit der letzten vom Stifter beantragten Änderung mindestens zehn Jahre vergangen sind, wobei der gemeinnützige Charakter des Zwecks gewahrt bleiben muss.
Artikel 21 – Änderung der Statuten auf Antrag des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat ist berechtigt, der Aufsichtsbehörde Änderungen der Stiftungsurkunde oder der Statuten gemäss den Artikeln 85, 86 und 86b ZGB zur vorherigen Genehmigung vorzuschlagen.
Artikel 22 – Auflösung
Die Stiftung kann nur aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen gemäss Artikel 88 ZGB und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde durch Beschluss des Stiftungsrates aufgelöst werden.
Artikel 23 – Liquidation
Im Falle der Auflösung der Stiftung fungiert der Stiftungsrat oder eines seiner zu diesem Zweck delegierten Mitglieder als Liquidationsorgan, sofern die Aufsichtsbehörde nicht anders entscheidet.
Ohne die ausdrückliche vorherige Zustimmung der Aufsichtsbehörde dürfen keine Maßnahmen im Zusammenhang mit der Liquidation getroffen werden.
Im Falle der Auflösung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen vollständig an eine Institution, die in der Schweiz oder im Ausland einen ähnlichen gemeinnützigen Zweck wie die Stiftung verfolgt und die von der Steuer befreit ist.
In keinem Fall darf das Vermögen der Stiftung an den Stifter oder seine Erben zurückgegeben werden, noch darf es zu deren Gunsten verwendet werden, weder ganz noch teilweise und auf welche Weise auch immer.